allgemeine geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge sowohl mit Zulieferern, Zwischenhändlern, Wiederverkäufern als auch mit Endkun- den. Die Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote von agentatwork. agentur für kommunikation, latinka spasojevic und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1. Vertragsabschluss
1.1. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen der Agentur. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich wider- spricht.
1.2. Auch wenn beim Abschluss über weitere Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AGBs der Agentur im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils gültigen Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
1.3. Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Angebote des Auftraggebers sind für vier Wochen nach Angebotserstellung verbindlich. Ein Vertrag kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass die Agentur den Auftrag ausführt.
1.4. Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen bestimmen sich zunächst nach dem Vertrag, dann nach der schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur. Abänderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.
1.5. Die Agentur kann Subunternehmer mit der Durchführung der Leistungen beauftragen.

2. Zusammenarbeit
2.1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
2.2. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
2.3. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verant- wortlich und sachverständig leiten.
2.4. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
2.5. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durch- führung des Vertrages eingreifen zu können.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird die Agentur hinsicht- lich der von der Agentur zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
3.2. Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
3.3. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese der Agentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Auftraggebers überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten und stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
3.5. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor. Sie haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen auch kein Miturheberrecht.

4. Urheberrecht und Nutzungsrechte
4.1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
4.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige gelieferten Produkte unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann zwischen den Parteien, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen agentatwork. agentur für kommunikation, latinka spasojevic insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff. UrhG zu.
4.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von agentatwork. agentur für kommunikation, latinka spasojevic weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt agentatwork. agentur für kommunikation, latinka spasojevic eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Als Vergütung gilt die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Vergü- tung. Im übrigen gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
4.4. agentatwork. agentur für kommunikation, latinka spasojevic überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Der Umfang der Nutzungsrechte bemisst sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Umfang. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen agentatwork. agentur für kommunikation, latinka spaso- jevic und dem Auftraggeber.
4.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
4.6. agentatwork. agentur für kommunikation, latinka spasojevic hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung begründet einen Schadensersatzanspruch gegen den Auftraggeber. Ohne Nachweis eines Schadens kann der Designer 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung neben diesem als Schadensersatz verlangen.
4.7. Soweit die Lieferung von Vorlagen oder die Mitarbeit des Auftraggebers zur Vertragserfüllung notwendig ist, so ist dies eine Hauptleistungspflicht des Auftraggebers und begründet kein Miturheberrecht an den durch agentatwork. agentur für kommunikation, latinka spasojevic gelieferten Werken.

agent at work
agentur für kommunikation

5. Beteiligung Dritter
5.1. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich der Agentur tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen ein zu stehen. Die Agentur hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn die Agentur aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Ver- pflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
5.2. Der Auftraggeber trägt sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter und ist selbst dafür verantwortlich, Nutzungsrechte recht- zeitig zu verlängern und zu zahlen.

6. Termine
6.1. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Agentur nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
6.2. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz- buchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
6.3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) und Umstände, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigen die Agentur, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer ange- messenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
6.4. Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

7. Leistungsänderungen
7.1. Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Agentur äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die Agentur von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
7.2. Die Agentur prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt die Agentur, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die Agentur dem Auftraggeber dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftrag geber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Agentur die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
7.3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Dar- legung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
7.4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
7.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Abs. 7.2. nicht einverstanden ist.
7.6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Auftragge- ber die neuen Termine mitteilen.
7.7. Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Dazu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung der Agentur berechnet.
7.8. Die Agentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksich- tigung der Interessen der Agentur für den Auftraggeber zumutbar ist.

8. Vergütung
8.1. Die Vergütung der Agentur erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die Agentur ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von der Agentur erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
8.2. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Agentur getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Agentur für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
8.3. Die Vergütung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nicht angenommen.
8.4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
8.5. Bei Erstaufträgen oder Arbeiten. die sich über mehrere Monate erstrecken, stellt die Agentur 40% der angebotenen Summe bei Auftragserteilung in Rechnung. Weitere 30% werden nach der Layoutpräsentation fällig und die Restsumme bei Fertigstellung des Auftrages. Bei Produktionsaufträgen (Druckerzeugnisse, Herstellung von Werbemit- teln, Programmierung von Websites o.ä.) werden 50% der Kosten als Vorkasse berechnet und die Restsumme bei Lieferung. Die Ware bleibt bis zu Zahlung Eigentum von agentatwork. agentur für kommunikation, latinka spasojevic.
8.5. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Agentur berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Für Leistungen, die nach Aufwand berechnet werden, erfolgt die Abrechnung im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Durchführung oder jeweils am Monatsende gegen Nachweis des erbrachten Aufwandes sowie der Zusatzkosten.
8.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Abgaben an die Künstlersozialkasse abzuführen, die nicht schon von der Agentur in Rechnung gestellt und abgeführt werden.

9. Sonstiges
9.1. Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
9.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Agentur.